AGB comselect GmbH 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftsbereiches CRM Consulting und Entwicklung

Ihre CRM und Customer-Journey-Management Experten

Seit 18 Jahren unter­stützen wir unsere Kun­den in allen Sales­force CRM und Force.com Fra­gen. Dabei zählen wir zu den TOP Sales­force Beratungs­shäusern in Deutschland.

Unsere aus­ge­bilde­ten Berater, Con­sul­tants und Entwick­ler sind alle­samt salesforce.com zer­ti­fiziert und ver­fü­gen über ein unver­gle­ich­lich­es Branchen und CRM Know-how, welch­es wir gerne im Team an Sie weitergeben.

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Angaben gemäß § 5 TMG:

com­s­e­lect® GmbH
Theodor-Heuss-Anlage 12
D‑68165 Mannheim – Ger­many
Tele­fon: +49 621 / 7 61 33–880
Email: info@comselect.de
Geschäft­sleitung:
Insa Broeksmid, Thorsten Heinrich

Amts­gericht Mannheim, HRB 712578
USt.-ID: DE 259 717 328

Inhaltlich Ver­ant­wortlich­er:
Thorsten Hein­rich

Bei allen Geschäften, die Sie mit der com­s­e­lect GmbH täti­gen, gel­ten deren All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, kurz AGB. Diese AGBs ste­hen Ihnen hier zur Ansicht zur Verfügung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
comselect Gesellschaft für Relationship Management mbH

Gültig für den Geschäfts­bere­ich CRM Con­sult­ing und Entwicklung

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung

1.1 com­s­e­lect Gesellschaft für Rela­tion­ship Man­age­ment — nach­fol­gend „com­s­e­lect” erbringt Beratungs- und IT-Dien­stleis­­tun­­gen. Die Einzel­heit­en der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, wie die Auf­gaben­stel­lung, die Dauer, die Vergü­tung usw. wer­den in einem geson­dert abzuschließen­den schriftlichen Dien­stleis­tungsver­trag (nach­fol­gend Ver­trag genan­nt) geregelt.
1.2 Der Auf­tragge­ber trägt die Pro­jekt und Erfol­gsver­ant­wor­tung. Die ord­nungs­gemäße Daten­sicherung obliegt dem Auf­tragge­ber. Werkver­tragliche Leis­tun­gen sind nicht Gegen­stand des Ver­trages.
1.3 com­s­e­lect erbringt die Dien­stleis­tung nach dem bei Ver­tragss­chluss aktuellen Stand der Tech­nik und durch Per­son­al, das für die Erbringung der vere­in­barten Leis­tun­gen qual­i­fiziert ist. Dieses Per­son­al wird bei der Ver­trags­durch­führung fort­laufend betreut und kon­trol­liert. Soweit nichts anderes vere­in­bart ist, kann com­s­e­lect sich zur Auf­tragsaus­führung sachver­ständi­ger Unter­auf­trag­nehmer bedienen.

§ 2 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Auf­tragge­ber eben­falls All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen ver­wen­det, kommt der Ver­trag auch ohne aus­drück­liche Eini­gung über den Ein­bezug All­ge­mein­er Geschäfts­be­din­gun­gen zus­tande. Soweit die ver­schiede­nen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen inhaltlich Übere­in­stim­men, gel­ten diese als vere­in­bart. An die Stelle sich wider­sprechen­der Einzel­regelun­gen treten die Regelun­gen des dis­pos­i­tiv­en Rechts. Gle­ich­es gilt für den Fall, dass die Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers Regelun­gen enthal­ten, die im Rah­men dieser Geschäfts­be­din­gun­gen nicht enthal­ten sind. Enthal­ten vor­liegende Geschäfts­be­din­gun­gen Regelun­gen, die in den Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers nicht enthal­ten sind, so gel­ten die vor­liegen­den Geschäftsbedingungen.

§ 3 Zusammenarbeit der Vertragspartner — Austausch von Personen

3.1 Ansprech­part­ner der Ver­tragsparteien sind auss­chließlich die im Ver­trag benan­nten ver­ant­wortlichen Ansprech­part­ner. Der Auf­tragge­ber wird Wün­sche wegen der zu erbrin­gen­den Dien­stleis­tung auss­chließlich dem von com­s­e­lect benan­nten ver­ant­wortlichen Ansprech­part­ner über­mit­teln und den übri­gen von com­s­e­lect einge­set­zten Per­so­n­en keine Weisun­gen erteilen. Die von com­s­e­lect einge­set­zten Per­so­n­en treten in kein Arbeitsver­hält­nis zum Auf­tragge­ber, auch soweit sie Leis­tun­gen in dessen Räu­men erbrin­gen.
3.2 Wird eine von com­s­e­lect zur Ver­tragser­fül­lung einge­set­zte Per­son durch eine andere auf Grund eines Umstandes erset­zt, den wed­er com­s­e­lect noch die zur Ver­tragser­fül­lung einge­set­zte Per­son zu vertreten haben und ist eine Einar­beitung erforder­lich, so geht diese nicht zu Las­ten von com­s­e­lect. Bei der Auswahl von Per­son­al wird com­s­e­lect die Inter­essen des Auf­tragge­bers angemessen berück­sichti­gen.
3.3 Der Auf­tragge­ber kann mit Begrün­dung den Aus­tausch ein­er von com­s­e­lect zur Ver­tragser­fül­lung einge­set­zten Per­son ver­lan­gen, wenn diese wieder­holt und schw­er­wiegend gegen ver­tragliche Pflicht­en ver­stoßen hat. Die durch den Aus­tausch entste­hen­den Kosten gehen zu Las­ten von com­s­e­lect.
3.4 Der Auf­tragge­ber verpflichtet sich, es zu unter­lassen, Mitar­beit­er von com­s­e­lect abzuwer­ben und bei sich für Leis­tun­gen jeglich­er Art zu beschäfti­gen und zwar wed­er in selb­ständi­ger noch in unselb­ständi­ger Posi­tion. Diese Verpflich­tung dauert bis zu 12 Monat­en nach Beendi­gung des vor­liegen­den Ver­tragsver­hält­niss­es an.

§ 4 Rechte an verkörperten Dienstleistungsergebnissen

com­s­e­lect räumt dem Auf­tragge­ber, soweit im Ver­trag über die Erbringung von Beratungs- und IT-Dien­stleis­­tun­­gen nicht abwe­ichend geregelt, das nicht auss­chließliche, dauer­hafte, unwider­ru­fliche und nicht über­trag­bare Recht ein, die im Rah­men des Ver­trages erbracht­en, verkör­perten Dien­stleis­tungsergeb­nisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Ein­satzbere­ich des Ver­trages ergibt. Diese Rechte schließen die vere­in­barten Zwis­ch­en­ergeb­nisse, Schu­lung­sun­ter­la­gen und Hil­f­s­mit­tel ein. Abwe­ichun­gen von diesen Nutzungsregelun­gen bedür­fen der Vere­in­barung im Vertrag.

§ 5 Arbeitsort, Mitwirkungsleistung des Auftraggeber

5.1 Die Leis­tun­gen wer­den in dem Maße, wie das für ihre ord­nungs­gemäße Erbringung erforder­lich ist, am Geschäftssitz bzw. ein­er Nieder­las­sung des Auf­tragge­ber, andern­falls bei com­s­e­lect erbracht. Ein Anspruch des Auf­tragge­bers auf Leis­tungser­bringung am Orte des Auf­tragge­bers beste­ht nicht.
5.2 Der Auf­tragge­ber wind com­s­e­lect bei der Erbringung der ver­traglichen Leis­tun­gen unter­stützen. Er wird ihm ins­beson­dere die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen voll­ständig und rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung stellen.
5.3 Soweit die Leis­tun­gen beim Auf­tragge­ber erbracht wer­den, ist dieser verpflichtet, in sein­er Betrieb­ssphäre unverzüglich alle notwendi­gen Voraus­set­zun­gen zur Aus­führung des Auf­trages zu schaf­fen. Soweit der Ver­trag die Instal­la­tion, Erweiterung oder Mod­i­fizierung von Soft­ware zum Gegen­stand hat, stellt der Auf­tragge­ber ins­beson­dere die erforder­lichen Arbeitsmit­tel und Arbeit­splatze sowie Sys­temka­paz­ität und Mitar­beit­er zur Entwick­lung und zum Testen der Soft­ware in angemessen­em Umfang kosten­los bere­it.
5.4 Weit­er Einzel­heit­en der Mitwirkungspflicht­en des Auf­tragge­bers wer­den gegebe­nen­falls im Ver­trag schriftlich geregelt.

§ 6 Vergütung

6.1 Das Ent­gelt für die Leis­tun­gen von com­s­e­lect wird nach Art und Umfang im Ver­trag schriftlich vere­in­bart. Es bemisst sich entwed­er nach den für die Tätigkeit aufgewen­de­ten Zeit­en oder wird als Fest­preis schriftlich vere­in­bart.
6.2 Eine im Ver­trag vere­in­barte Vergü­tung nach Aufwand ist das Ent­gelt für den Zeitaufwand der ver­traglichen Leis­tun­gen, soweit nichts anderes vere­in­bart ist. Ein­er im Ver­trag auf geleis­tete Man­ntage bezo­gene Vergü­tung liegen 8 Arbeitsstun­den zugrunde. Mehr als 8 Arbeitsstun­den sind mit jew­eils 1/8 dieses Man­ntage­spreis­es je geleis­tete Stunde zu vergüten. Anson­sten erfol­gt die Abrech­nung auf der Basis des im Ver­trag angegebe­nen Stun­den­satzes. Mate­ri­alaufwand (Nebenkosten) wird geson­dert vergütet. Vom Auf­tragge­ber zu vertre­tende Wartezeit­en von com­s­e­lect wer­den wie Arbeit­szeit­en vergütet.
6.3 Ist die Vergü­tung nach Aufwand vere­in­bart wor­den, bzw. han­delt es sich bei im Ver­trag angegebe­nen Man­nta­gen oder Stun­den nicht um eine aus­drück­lich vere­in­barte Ober­gren­ze des Leis­tung­sum­fanges, sind auch alle über eine im Ver­trag angegebene Man­n­tages-/Stun­­den­zahl hin­aus erbracht­en Leis­tun­gen zu vergüten, soweit sie der Erre­ichung des Ver­tragszwecks dienen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn die Anzahl der zu leis­ten­den Manntage/Stunden im Ver­trag mit der Abkürzung „ca.” verse­hen ist. Zeich­net sich während der Ver­trags­durch­führung eine wesentliche Über­schre­itung des im Ver­trag angegebe­nen Leis­tung­sum­fanges ab, wird com­s­e­lect den Auf­tragge­ber auf eine solche Über­schre­itung hin­weisen, wobei eine Über­schre­itung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Man­nta­gen um wenig­stens 20 % über­schrit­ten wird.
6.4 Ist die Vergü­tung nach Aufwand vere­in­bart, stellt com­s­e­lect die erbracht­en Leis­tun­gen wenig­stens alle zwei Wochen in Rech­nung. Eine Vergü­tung nach Aufwand wird nach Erhalt ein­er prüf­fähi­gen Rech­nung und des von com­s­e­lect unter­schriebe­nen und vom Auf­tragge­ber durch Gegen­ze­ich­nung genehmigten Leis­tungsnach­weis­es fäl­lig, soweit keine andere Form des Leis­tungsnach­weis­es vere­in­bart ist. Der Leis­tungsnach­weis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auf­tragge­ber nicht inner­halb von 8 Kalen­derta­gen nach Erhalt Ein­wände gel­tend macht.
6.5 Ein im Ver­trag vere­in­barter Fest­preis ist das Ent­gelt für alle ver­traglichen Leis­tun­gen, soweit nichts anderes vere­in­bart ist. Ein Fest­preis wird, soweit nichts anderes vere­in­bart ist, nach voll­ständi­ger Erbringung der Dien­stleis­tung fäl­lig. Voraus­set­zung für die Fäl­ligkeit ist der Erhalt ein­er prüf­fähi­gen Rech­nung.
6.6 Reisezeit­en, Reisekosten und Nebenkosten wer­den entsprechend den ver­traglichen Vere­in­barun­gen vergütet und kön­nen getren­nt von den Leis­tun­gen in Rech­nung gestellt wer­den. Com­s­e­lect obliegt die Auswahl von Verkehrsmit­teln und Übernachtungsmöglichkeiten.

§ 7 Pflichtverletzung bei der Erbringung der Dienstleistung

7.1 Wird die Dien­stleis­tung nicht ver­trags­gemäß oder fehler­haft erbracht und hat com­s­e­lect dies zu vertreten, so ist com­s­e­lect verpflichtet, die Dien­stleis­tung ohne Mehrkosten für den Auf­tragge­ber inner­halb angemessen­er Frist ver­trags­gemäß zu erbrin­gen. Voraus­set­zung ist eine Rüge des Auf­tragge­bers, die unverzüglich, spätestens jedoch inner­halb von 8 Tagen nach Ken­nt­nis, zu erfol­gen hat. Gelingt die ver­trags­gemäße Erbringung der Dien­stleis­tung aus von com­s­e­lect zu vertre­tenden Grün­den auch inner­halb ein­er vom Auf­tragge­ber aus­drück­lich zu set­zen­den angemesse­nen Nach­frist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auf­tragge­ber berechtigt, den Ver­trag frist­los zu kündi­gen. In diesem Falle hat com­s­e­lect Anspruch auf Vergü­tung für die bis zum Wirk­samw­er­den der Kündi­gung auf­grund des Ver­trages erbracht­en Leis­tun­gen.
7.2 Zu vertreten hat com­s­e­lect vorsät­zlich­es und grob­fahrläs­siges Han­deln, bei der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en auch fahrläs­siges Han­deln.
7.3 Das Recht zur außeror­dentlichen Kündi­gung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. com­s­e­lect hat Anspruch auf Vergü­tung der bis zum Wirk­samw­er­den der Kündi­gung erbracht­en Leis­tun­gen.
7.4 Weit­erge­hende Ansprüche des Auf­tragge­bers wegen qual­i­ta­tiv­er Leis­tungsstörun­gen sind aus­geschlossen. Dieser Auss­chluss gilt nicht bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit sowie nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.

§ 8 Änderung der Dienstleistung

8.1 Der Auf­tragge­ber kann nach Ver­tragss­chluss Änderun­gen des Leis­tung­sum­fangs im Rah­men der Leis­tungs­fähigkeit von com­s­e­lect ver­lan­gen, es sei denn, dies ist für com­s­e­lect unzu­mut­bar. Das Änderungsver­fahren ist zu doku­men­tieren.
8.2 com­s­e­lect hat das Änderungsver­lan­gen des Auf­tragge­bers zu prüfen und dem Auf­tragge­ber inner­halb von zehn Arbeit­sta­gen mitzuteilen, ob das Änderungsver­lan­gen für ihn nicht zumut­bar oder nicht durch­führbar ist. Ist das Änderungsver­lan­gen zumut­bar und durch­führbar, teilt er gle­ichzeit­ig mit, ob eine umfan­gre­iche Prü­fung erforder­lich ist oder nicht.

8.3 Ist eine umfan­gre­iche Prü­fung des Änderungsver­lan­gens erforder­lich, hat com­s­e­lect gle­ichzeit­ig ein entsprechen­des Prü­fungsange­bot mit Angaben zur Vergü­tung zu unter­bre­it­en. Der Auf­tragge­ber wird bin­nen zehn Arbeit­sta­gen entwed­er den Prü­fungsauf­trag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfan­gre­iche Prü­fung des Änderungsver­lan­gens nicht erforder­lich, hat com­s­e­lect entwed­er ein Real­isierungsange­bot unter Angabe von Leis­tungszeitraum, geplanten Ter­mi­nen und Auswirkun­gen auf die Vergü­tung zu unter­bre­it­en oder die Durch­fahrung der beantragten Änderun­gen zu vere­in­baren.
8.4 Der Auf­tragge­ber wird das Real­isierungsange­bot von com­s­e­lect bin­nen zehn Arbeit­sta­gen ab Zugang des Real­isierungsange­botes annehmen oder ablehnen. Vere­in­barte Leis­tungsän­derun­gen sind durch entsprechende Anpas­sung des Ver­trages verbindlich zu doku­men­tieren.
8.5 Auf­tragge­ber und com­s­e­lect kön­nen vere­in­baren, dass die von dem Änderungsver­lan­gen betrof­fe­nen Dien­stleis­tun­gen bis zur notwendi­gen Anpas­sung der ver­traglichen Vere­in­barun­gen unter­brochen wer­den. Eine der­ar­tige Vere­in­barung ist schriftlich niederzule­gen.
8.6 Kommt die notwendi­ge Anpas­sung der ver­traglichen Vere­in­barun­gen nicht inner­halb der Ange­bots­binde­frist des Real­isierungsange­botes (8.4) zus­tande, so kann com­s­e­lect nach eigen­er Wahl die Arbeit­en auf der Grund­lage des Ver­trages weit­er­führen oder den Ver­trag kündi­gen. Die Leis­tungszeiträume ver­längern sich um die Zahl der Arbeit­stage, an denen infolge des Änderungsver­lan­gens bzw. der Prü­fung des Änderungsver­lan­gens die Arbeit­en unter­brochen wur­den. Com­s­e­lect kann für die Dauer der Unter­brechung die vere­in­barte Aufwandsvergü­tung oder eine angemessene Erhöhung des vere­in­barten Fest­preis­es ver­lan­gen, es sei denn, dass com­s­e­lect seine Arbeit­skraft bzw. die sein­er von der Unter­brechung betrof­fe­nen Arbeit­nehmer ander­weit­ig einge­set­zt oder einzuset­zen böswillig unter­lassen hat.

§ 9 Unterlassene Mitwirkung des AG, Vertragsbeendigung

9.1 Unter­lässt der Auf­tragge­ber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlich­er Mah­nung und Frist­set­zung, oder ver­stößt der Auf­tragge­ber wieder­holt und schw­er­wiegend gegen Pflicht­en aus dem Ver­tragsver­hält­nis, ist com­s­e­lect zur frist­losen Kündi­gung des Ver­trages berechtigt. Unab­hängig von der Gel­tend­machung dieses Kündi­gungsrecht­es hat com­s­e­lect Anspruch auf Ersatz des durch die Her­beiführung des Kündi­gungs­grun­des ent­stande­nen Schadens bzw. der dadurch verur­sacht­en Mehraufwen­dun­gen. In jedem Falle hat com­s­e­lect Anspruch auf die volle Vergü­tung abzüglich ersparter Aufwen­dun­gen.
9.2 Daneben kann sich com­s­e­lect durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Auf­tragge­ber mit sofor­tiger Wirkung vom Ver­trag lösen, wenn der Auf­tragge­ber zahlung­sun­fähig ist oder wird, oder com­s­e­lect Ken­nt­nis davon erhält, dass über das Ver­mö­gen des Auf­tragge­ber nach­weis­lich ein Insol­ven­zver­fahren eröffnet wor­den oder ein solch­es man­gels Masse abgelehnt wor­den ist oder die Fir­ma des Auf­tragge­ber wegen Ver­mö­genslosigkeit im Han­del­sreg­is­ter gelöscht wurde. Daneben beste­ht ein außeror­dentlich­es Kündi­gungsrecht auch dann, wenn der Auf­tragge­ber mit der Zahlung der Vergü­tung ganz oder teil­weise länger als 10 Tage in Rück­stand gerät.
9.3 Com­s­e­lect wird im Falle der vorzeit­i­gen Kündi­gung des Ver­trages inner­halb von 30 Tagen nach Beendi­gung dieses Ver­trages die Schlussrech­nung erstellen.

§ 10 Schutzrechtsverletzung

10.1 Macht ein Drit­ter gegenüber dem Auf­tragge­ber Ansprüche wegen der Ver­let­zung von Schutzrecht­en durch die Nutzung der übergebe­nen Dien­stleis­tungsergeb­nisse gel­tend und wird deren Nutzung hier­durch beein­trächtigt oder unter­sagt, haftet com­s­e­lect nur wie fol­gt:
com­s­e­lect wird nach sein­er Wahl und auf seine Kosten entwed­er die vere­in­barten Dien­stleis­tungsergeb­nisse so ändern oder erset­zen, dass sie das Schutzrecht nicht ver­let­zen, aber im Wesentlichen der vere­in­barten Dien­stleis­tung in für den Auf­tragge­ber zumut­bar­er Weise entsprechen. Gelingt dies com­s­e­lect zu angemesse­nen Bedin­gun­gen nicht, hat sie diese Dien­stleis­tungsergeb­nisse gegen Erstat­tung der entrichteten Vergü­tung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berück­sichti­gen­den Betrages (0,09 % pro Tag bezo­gen auf die entrichtete Vergü­tung) zurück­zunehmen. In diesem Fall ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, diese Dien­stleis­tungsergeb­nisse zurück­zugeben.
10.2 Voraus­set­zun­gen für die Haf­tung von com­s­e­lect nach Zif­fer 10.1 sind, dass,
a) com­s­e­lect die Schutzrechtver­let­zung zu vertreten hat. Sie hat die Schutzrechtver­let­zung dann zu vertreten, wenn sie infolge vorsät­zlichen oder grob­fahrläs­si­gen Han­delns zu Stande gekom­men ist oder aber auf die min­destens fahrläs­sige Ver­let­zung ein­er Kar­di­nalpflicht zurück­zuführen ist.
b) der Auf­tragge­ber com­s­e­lect von Ansprüchen Drit­ter unverzüglich ver­ständigt, die behauptete Schutzrechtver­let­zung nicht anerken­nt und jegliche Auseinan­der­set­zung ein­schließlich etwaiger außerg­erichtlich­er Regelun­gen com­s­e­lect über­lässt oder nur im Ein­vernehmen mit com­s­e­lect führt. Stellt der Auf­tragge­ber die Nutzung aus Schaden­s­min­derungs- oder son­sti­gen wichti­gen Grün­den ein, ist er verpflichtet, den Drit­ten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzung­se­in­stel­lung ein Anerken­nt­nis der behaupteten Schutzrechtver­let­zung nicht ver­bun­den ist.
10.3 Soweit der Auf­tragge­ber die Schutzrechtver­let­zung selb­st zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen com­s­e­lect aus­geschlossen.
10.4 Weit­erge­hende Ansprüche des Auf­tragge­bers wegen ein­er Ver­let­zung von Schutzrecht­en Drit­ter sind aus­geschlossen. Dieser Auss­chluss gilt nicht bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit sowie nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.

§ 11 Haftung

11.1 Die Haf­tung für Leis­tungsstörun­gen ist abschließend in Para­graph 7, für Schutzrechtver­let­zung in Para­graph 10 geregelt.
11.2 Im Übri­gen haften Auf­tragge­ber und com­s­e­lect einan­der nur für Schä­den, die infolge vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Han­delns — auch ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen ent­standen sind und in ein­er Höhe bis zum ein­fachen Auf­tragswert.
11.3 Bei Daten­ver­lust haftet com­s­e­lect nur in Höhe des bei Vorhan­den­sein von Sicherungskopi­en erforder­lichen Rekon­struk­tion­saufwan­des.
11.4 Die Haf­tungs­beschränkun­gen gemäß 11.2 gel­ten nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit. Die Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz bleibt unberührt.

§ 12 Verjährung

Ansprüche nach den Zif­fern 7, 10 und 11 ver­jähren in 3 Jahren ab Ken­nt­nis, spätestens jedoch in 5 Jahren und 6 Monat­en nach voll­ständi­ger Leis­tungser­bringung oder vorzeit­iger Ver­trags­beendi­gung. Diese Beschränkung gilt nicht für vorsät­zlich verur­sachte Schäden.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Ereignisse Höher­er Gewalt, die die Leis­tung wesentlich erschw­eren oder zeitweilig unmöglich machen, berechti­gen die jew­eilige Partei, die Erfül­lung ihrer Leis­tung um die Dauer der Behin­derung und eine angemessene Anlaufzeit hin­auszuschieben.
13.2 Der Höheren Gewalt ste­hen Arbeit­skampf und ähn­liche Umstande gle­ich, soweit sie unvorherse­hbar, schw­er­wiegend und unver­schuldet sind. Die Parteien teilen sich gegen­seit­ig unverzüglich den Ein­tritt solch­er Umstände mit.

§ 14 Schlichtungsverfahren

Die Parteien kön­nen vere­in­baren, bei Mei­n­ungsver­schieden­heit­en aus oder im Zusam­men­hang mit der Ver­tragser­fül­lung, die sie nicht untere­inan­der bere­ini­gen kön­nen, eine Schlich­tungsstelle anzu­rufen, um den Stre­it nach deren Schlich­tung­sor­d­nung ganz oder teil­weise vor­läu­fig oder endgültig zu bere­ini­gen. Zur Ermöglichung der Schlich­tung verzicht­en die Parteien wech­sel­seit­ig auf die Einrede der Ver­jährung für alle Ansprüche aus dem stre­it­i­gen Sachver­halt ab Schlich­tungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlich­tungsver­fahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hem­mung der Verjährung.

§ 15 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

15.1 Der Auf­tragge­ber sorgt dafür, dass com­s­e­lect alle rel­e­van­ten, über die geset­zlichen Regelun­gen hin­aus­ge­hen­den Sachver­halte, deren Ken­nt­nis für ihn aus Grün­den des Daten­schutzes und der Geheimhal­tung erforder­lich ist, bekan­nt gegeben wer­den.
15.2 com­s­e­lect ist befugt, im Rah­men der Zweckbes­tim­mung des Auf­trages die anver­traut­en per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en unter Beach­tung der Daten­schutzbes­tim­mungen zu ver­ar­beit­en oder durch Dritte ver­ar­beit­en zu lassen. Vor Über­gabe eines Daten­trägers an com­s­e­lect stellt der Auf­tragge­ber die Löschung schutzwürdi­ger Inhalte sich­er, soweit nichts anderes vere­in­bart ist.
15.3 Der Auf­tragge­ber und com­s­e­lect sind verpflichtet, alle im Rah­men des Ver­tragsver­hält­niss­es erlangten ver­traulichen Infor­ma­tio­nen, Geschäft- und Betrieb­s­ge­heimnisse ver­traulich zu behan­deln, ins­beson­dere nicht an Dritte weit­erzugeben oder son­st zu ver­w­erten.
15.4 com­s­e­lect hat das Recht, auf Messen, Tagun­gen und son­sti­gen Ver­anstal­tun­gen sowie in Pressemit­teilun­gen, Suc­cess-Sto­ries und Wer­beanzeigen in Print‑, elek­tro­n­is­chen und son­sti­gen Medi­en (Werbe­ma­te­r­i­al), die Marken‑, Warenzeichen‑, den Namen, Logo und Slo­gans des Kun­den zu ver­wen­den sowie auf die von com­s­e­lect erbracht­en Dien­stleis­tun­gen und Lösun­gen des Auf­tragge­ber als Ref­eren­zpro­jekt hinzuweisen.
15.5 com­s­e­lect darf den Namen des Auf­tragge­bers in seine Ref­eren­zliste aufnehmen.

§ 16 Schriftform

Der Ver­trag und seine Änderun­gen sowie alle ver­tragsrel­e­van­ten Erk­lärun­gen, Mit­teilungs- und Doku­men­ta­tion­spflicht­en bedür­fen der Schriftform.

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutschland.

§ 18 Salvatorische Klausel

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen des Ver­trages unwirk­sam sein, wird hier­durch die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. Die Ver­tragspart­ner wer­den zusam­men­wirken, um unwirk­same Regelun­gen durch solche Regelun­gen zu erset­zen, die den unwirk­samen Bes­tim­mungen soweit wie möglich entsprechen.
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Mannheim 01.01.2017

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